Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
32 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
6%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00033 · 20.08.2026AbgewiesenWer sich auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, trägt die Beweislast für eine mindestens dreijährige, in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft; gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt der Anspruch unabhängig vom tatsächlichen Integrationsniveau. Kinder, die mit der Sprache und Kultur des Heimatlands…VGer ZH VB.2025.00666 · 09.07.2026AbgewiesenDas Verwaltungsgericht verneint den Aufenthaltsanspruch eines chinesischen Staatsangehörigen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, weil er seit rund vier Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seiner Schweizer Tochter hatte und damit die affektiv enge Beziehung fehlt. Die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen das private Interesse am…VGer ZH VB.2026.00015 · 31.05.2026AbgewiesenEin abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer EU-Bürgerin erlischt mit der Inhaltsleere der Ehe; unsubstanziierte Vorbringen zur gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland begründen keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.VGer ZH VB.2025.00573 · 25.02.2026AbgewiesenDem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz und Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen, weshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland…VGer ZH VB.2025.00451 · 18.12.2025AbgewiesenDie Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 6 AsylG wird durch ein hängiges Asylverfahren nicht gegenstandslos. Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt voraus, dass die geltend gemachten Wiedereingliederungsprobleme einen Bezug zur Ehe aufweisen.VGer ZH VB.2025.00567 · 17.12.2025AbgewiesenEine nur vier Tage dauernde eheliche Gemeinschaft in der Schweiz reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen, selbst wenn der Ehegatte kurz nach der Heirat verstorben ist. Die Vermutung eines nachehelichen Härtefalls beim Tod des Ehegatten setzt voraus, dass ein in…VGer ZH VB.2025.00611 · 17.12.2025AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ist rechtmässig, wenn das eheliche Zusammenleben in der Schweiz weniger als drei Jahre dauerte und kein nachehelicher Härtefall belegt ist. Private Interessen am Verbleib (Bindung zur erwachsenen Tochter, gesundheitliche Beschwerden) überwiegen die öffentlichen Interessen an der…VGer ZH VB.2025.00417 · 12.11.2025AbgewiesenDie Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist absolut; eine räumliche Trennung ist nur dann anzurechnen, wenn der Ehewille bei beiden Ehegatten fortbesteht. Gelingt der Nachweis einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht, entsteht kein Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.VGer ZH VB.2025.00325 · 15.10.2025AbgewiesenWer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, muss die Gewalt rechtsgenüglich glaubhaft machen; blosse Parteibehauptungen und ein erst mehr als ein Jahr nach der Trennung erstellter Beratungsstellenbericht genügen dafür nicht. Die Nichtverlängerung der…VGer ZH VB.2025.00358 · 15.10.2025AbgewiesenEin nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an der zeitlichen Mindestvoraussetzung einer dreijährigen ehelichen Gemeinschaft. Ohne weit überdurchschnittliche wirtschaftliche und soziale Verwurzelung besteht auch kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, und Art. 8 EMRK…VGer ZH VB.2025.00430 · 15.10.2025AbgewiesenEin nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland zumutbar ist und der Beschwerdeführer weder eine vertiefte sprachliche noch eine wirtschaftliche Integration nachweist, erheblich verschuldet ist und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch aus Art.…VGer ZH VB.2025.00140 · 05.09.2025AbgewiesenEine eheliche Gemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt wurde, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Nur potenzielle, nicht nachgewiesene gesundheitliche Beschwerden stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.VGer ZH VB.2025.00079 · 07.05.2025AbgewiesenNach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger entfällt das abgeleitete Aufenthaltsrecht; ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 AIG setzt sowohl eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft als auch eine erfolgreiche Integration voraus, wobei fehlende Sprachkenntnisse, Sozialhilfeabhängigkeit und ungenügende…VGer ZH VB.2024.00499 · 10.04.2025GutgeheissenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig, wenn das private Interesse an der Aufrechterhaltung einer gelebten Vater-Kind-Beziehung und der lange Aufenthalt in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen.VGer ZH VB.2024.00557 · 10.04.2025AbgewiesenMit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt der abgeleitete FZA-Aufenthaltsanspruch; ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine stark gefährdete Reintegration im Herkunftsland voraus, die bei guten wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederungschancen zu verneinen ist. Weder das Kindswohl noch…VGer ZH VB.2025.00066 · 02.04.2025AbgewiesenDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach weniger als drei Jahren Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin ist rechtmässig, wenn weder ein nachehelicher noch ein persönlicher Härtefall vorliegt. Eine drohende Suizidalität bei Wegweisung begründet für sich allein keinen Anspruch auf…VGer ZH VB.2024.00309 · 13.03.2025AbgewiesenNach Scheidung einer unter drei Jahre dauernden Ehe besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG; eine mangelhafte Integration und erhebliche Verschuldung schliessen zudem einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK aus. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig.VGer ZH VB.2024.00565 · 26.02.2025AbgewiesenDie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt den rechtsgenüglichen Nachweis häuslicher Gewalt voraus; pauschale Behauptungen ohne konkrete, zeitlich und inhaltlich substantiierte Belege genügen der Beweislast nicht. Die Nichtverlängerung erweist sich als verhältnismässig, wenn die soziale…VGer ZH VB.2024.00386 · 06.02.2025AbgewiesenDie Berufung auf den formellen Bestand einer Ehe ist rechtsmissbräuchlich, wenn die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist; die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der drittstaatsangehörigen Ehegattin kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. Unsubstantiierte und…VGer ZH VB.2024.00304 · 25.09.2024AbgewiesenDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines drittstaatsangehörigen Elternteils ist rechtmässig, wenn dieser seine gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind schuldhaft nicht erfüllt und damit die besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK…VGer ZH VB.2024.00212 · 12.09.2024AbgewiesenEine kosovarische Staatsangehörige hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn eheliche Gewalt durch den schwedischen Ehemann nicht glaubhaft gemacht werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann trotz des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie widersprüchliche und sich…VGer ZH VB.2024.00172 · 22.08.2024AbgewiesenDie dreijaehrige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bemisst sich nach der tatsaechlich gelebten ehelichen Beziehung in der Schweiz; sie endet mit dem Erloeschen des Ehewillens, auch wenn das aeussere Zusammenleben fortbesteht. Widerspruchsfreie und belegte Aussagen der Ehefrau ueber das Ende ihres Ehewillens im November 2021…VGer ZH VB.2024.00229 · 21.08.2024AbgewiesenWer durch planmässiges Verschweigen wesentlicher Tatsachen an der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann mitgewirkt hat, kann sich nicht auf den Schutz bei häuslicher Gewalt (Art. 50 AIG, Art. 77 VZAE) berufen, da das Fehlen der eigenen Bewilligung nicht auf eine behördliche Verzögerung, sondern auf das eigene…VGer ZH VB.2023.00420 · 11.07.2024AbgewiesenArt. 50 AIG verschafft Beschwerdeführenden keine vorteilhaftere Rechtsposition gegenüber Art. 43 f. AIG, wenn die Wohnvoraussetzung nach beiden Rechtsgrundlagen gleichermassen gilt. Die Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung innert Jahresfrist ist rechtmässig; ihr Nichterfüllen führt jedoch nicht automatisch zur…VGer ZH VB.2024.00264 · 03.07.2024AbgewiesenEin nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil hat keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn keine besonders affektive Beziehung zum Kind nachgewiesen werden kann; wiederholte Delinquenz, welche die Kinder verängstigt und den Kontakt dauerhaft unterbrochen hat, schliesst eine solche Beziehung aus. Die…VGer ZH VB.2023.00440 · 16.05.2024Teilweise gutgeheissenNach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland wirtschaftlich als zumutbar erscheint und keine konkreten besonderen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu…VGer ZH VB.2024.00100 · 08.05.2024AbgewiesenNach Auflösung einer Ehegemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre bestand, entfällt der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Scheidungsgrund; eheliche Untreue des anderen Ehegatten begründet keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.VGer ZH VB.2023.00330 · 29.02.2024AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung nach weniger als drei Jahren Ehedauer ist rechtmässig, wenn weder eheliche Gewalt von erheblicher Intensität noch eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland glaubhaft gemacht werden. Allgemein gehaltene Behauptungen…VGer ZH VB.2023.00759 · 21.02.2024AbgewiesenWer den Nachweis einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erbringt, hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahmen. Liegen auch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs.…VGer ZH VB.2023.00708 · 07.02.2024AbgewiesenEine ausländische Person kann sich für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht auf psychische eheliche Gewalt berufen, wenn sie die behauptete systematische Oppression weder hinreichend substanziiert schildert noch mit geeigneten Beweismitteln belegt. Ohne rechtsgenüglichen Nachweis entfällt auch der…VGer ZH VB.2023.00597 · 25.01.2024AbgewiesenNach Auflösung einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft besteht kein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahme. Auch ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie ein Anspruch aus Art. 8 EMRK sind zu verneinen, wenn die Aufenthaltsdauer kurz…VGer ZH VB.2023.00329 · 11.01.2024Besonderer AusgangWird der Beschwerdeführerin während hängigem Beschwerdeverfahren in einem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die summarisch geprüften Prozessaussichten massgebend; da die Beschwerde nach Art. 50 Abs. 1 lit. b…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.