VGer ZH VB.2025.00325
AbgewiesenEntscheid vom 15.10.2025 · Kanton ZH
Wer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, muss die Gewalt rechtsgenüglich glaubhaft machen; blosse Parteibehauptungen und ein erst mehr als ein Jahr nach der Trennung erstellter Beratungsstellenbericht genügen dafür nicht. Die Nichtverlängerung der…
VGer ZH VB.2025.00325 vom 15.10.2025 (Abgewiesen)
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