VGer ZH VB.2024.00172
AbgewiesenEntscheid vom 22.08.2024 · Kanton ZH
Die dreijaehrige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bemisst sich nach der tatsaechlich gelebten ehelichen Beziehung in der Schweiz; sie endet mit dem Erloeschen des Ehewillens, auch wenn das aeussere Zusammenleben fortbesteht. Widerspruchsfreie und belegte Aussagen der Ehefrau ueber das Ende ihres Ehewillens im November 2021…
VGer ZH VB.2024.00172 vom 22.08.2024 (Abgewiesen)
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