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VGer ZH VB.2024.00229

Abgewiesen

Entscheid vom 21.08.2024 · Kanton ZH

Wer durch planmässiges Verschweigen wesentlicher Tatsachen an der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann mitgewirkt hat, kann sich nicht auf den Schutz bei häuslicher Gewalt (Art. 50 AIG, Art. 77 VZAE) berufen, da das Fehlen der eigenen Bewilligung nicht auf eine behördliche Verzögerung, sondern auf das eigene…

VGer ZH VB.2024.00229 vom 21.08.2024 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.