BGer 1C_497/2021
AbgewiesenEntscheid vom 19.12.2023 · Kanton SG
Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GSchG ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist erforderlich, wobei den kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.
BGer 1C_497/2021 vom 19.12.2023 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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