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Art. 31 GSchV

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_497/2021 · 19.12.2023AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GSchG ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist erforderlich, wobei den kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.BGer 1C_53/2019 · 03.06.2020AbgewiesenEin Bebauungsplan muss die wesentlichen Planelemente festlegen, darf aber einen stufengerechten Detaillierungsgrad aufweisen und gewisse Spielräume für das Baubewilligungsverfahren offenlassen. Die ISOS-Schutzziele sind bei kantonalen Aufgaben nur indirekt über kantonale und kommunale Vorschriften zu berücksichtigen.GestaltungsplanSondernutzungsplanBaubewilligungBGer 1C_583/2017 · 11.02.2019GutgeheissenEin projektbezogener Sondernutzungsplan mit Baubewilligungswirkung unterliegt den Schutzvorschriften des NHG, wenn er eine Bundesaufgabe (z. B. gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung) auslöst. Bei erheblicher Beeinträchtigung eines Bundesinventars (ISOS) ist ein obligatorisches ENHK-Gutachten einzuholen und eine qualifizierte…GestaltungsplanSondernutzungsplanBaubewilligungAusnahmebewilligungVGer SG B 2017/185 · 13.12.2018AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist rechtmässig, wenn das Grundwasser nach Aufbereitung die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt und ein öffentliches Interesse an der Trinkwasserversorgung besteht. Die Nutzungsbeschränkungen sind verhältnismässig, wenn sie geeignet,…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.