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Anhang 4 GSchV

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_128/2024 · 18.03.2025GutgeheissenDie Bewilligung für die Sanierung von Stützmauern ausserhalb der Bauzone in Grundwasserschutzzonen S2 und S3 setzt voraus, dass alle gebotenen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers (insbesondere Entwässerung und Unfallgefahr) geprüft und sichergestellt sind. Eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung ist nur unter engen…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer 1C_497/2021 · 19.12.2023AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GSchG ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist erforderlich, wobei den kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.VGer AG WBE.2021.165 · 04.01.2022AbgewiesenWer ohne Baubewilligung in einer Landschaftsschutz- und Grundwasserschutzzone S2 erhebliche Terrainveränderungen vornimmt, kann sich nicht auf guten Glauben berufen; die Wiederherstellungsanordnung ist verhältnismässig, wenn die öffentlichen Interessen am Gewässer- und Landschaftsschutz die privaten Bewirtschaftungsinteressen klar…Wiederherstellung / RückbauBaubewilligungVGer ZG V 2020 24 · 04.03.2021AbgewiesenDie gewässerschutzrechtliche Bewilligung und die Baubewilligung für Umgebungsanpassungen (u.a. Stützmauern, Autodrehscheibe, Flüssiggastank) sind rechtmässig, da das Vorhaben auch unter den noch gültigen Schutzzonenunterlagen von 1998 keine Gewässergefährdung darstellt und die gestalterische Einordnung gemäss § 12 BO Baar gewahrt bleibt.BaubewilligungAusnahmebewilligungOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.