Art. 20 GSchG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
17%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_128/2024 · 18.03.2025GutgeheissenDie Bewilligung für die Sanierung von Stützmauern ausserhalb der Bauzone in Grundwasserschutzzonen S2 und S3 setzt voraus, dass alle gebotenen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers (insbesondere Entwässerung und Unfallgefahr) geprüft und sichergestellt sind. Eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung ist nur unter engen…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer AG WBE.2024.37 · 24.06.2024AbgewiesenFür die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone ist einzig ein öffentliches Interesse an der Trinkwasserfassung vorausgesetzt; eine vorgängige dingliche Absicherung des Nutzungsrechts an der Quellwasserfassung durch den Inhaber der Fassung ist keine Voraussetzung. Nutzungsbeschränkungen der Zone S2, namentlich das Verbot flüssiger…EnteignungBGer 1C_497/2021 · 19.12.2023AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GSchG ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist erforderlich, wobei den kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.BGer 1C_47/2019 · 10.09.2020AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist keine Nutzungsplanung im Sinne des RPG und unterliegt daher nicht der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 RPG. Die Festsetzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.OrtsplanungsrevisionVGer SG B 2017/185 · 13.12.2018AbgewiesenDie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Art. 20 und 21 GSchG ist rechtmässig, wenn das Grundwasser nach Aufbereitung die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt und ein öffentliches Interesse an der Trinkwasserversorgung besteht. Die Nutzungsbeschränkungen sind verhältnismässig, wenn sie geeignet,…BaubewilligungBGer 1A.82/2006 · 05.09.2006AbgewiesenDie Interessenabwägung zugunsten der gewählten Strassenführung (Variante 1) ist rechtmässig, da sie den haushälterischen Umgang mit dem Boden, den Gewässerschutz und das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals angemessen berücksichtigt und die privaten Interessen des Grundeigentümers überwiegt.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.