AppGer BS VD.2023.147
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 03.05.2024 · Kanton BS
Bei der Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist das Kindeswohl als gewichtiges Element in die Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK und Art. 36 BV einzubeziehen; überwiegt das Interesse des Kindes an der fortgesetzten Anwesenheit des Elternteils das öffentliche Fernhalteinteresse, erweist sich…
AppGer BS VD.2023.147 vom 03.05.2024 (Teilweise gutgeheissen)
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