Art. 58a AIG
27 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
19%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00033 · 20.08.2026AbgewiesenWer sich auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, trägt die Beweislast für eine mindestens dreijährige, in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft; gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt der Anspruch unabhängig vom tatsächlichen Integrationsniveau. Kinder, die mit der Sprache und Kultur des Heimatlands…VGer ZH VB.2026.00002 · 06.05.2026AbgewiesenBei der Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft massgebend; im Ausland verbrachte Ehezeit ist auch dann nicht anzurechnen, wenn die Ehe zuvor im EU-Ausland geführt worden war. Das Dreijahrerfordernis steht in untrennbarem Zusammenhang mit der…VGer ZH VB.2025.00155 · 16.04.2026AbgewiesenDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig, wenn eine ausländische Person trotz ausländerrechtlicher Verwarnung weiterhin in erheblichem Mass mutwillig Schulden anhäuft und sich dabei insgesamt ungenügend um die Sanierung der finanziellen Situation bemüht. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegt…VGer ZH VB.2025.00592 · 01.04.2026AbgewiesenDie mangelnde sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration irakischer Eheleute, die seit 2009 vorläufig aufgenommen sind, rechtfertigt die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung; die lange Aufenthaltsdauer allein begründet keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Bei der Beurteilung der…VGer ZH VB.2025.00573 · 25.02.2026AbgewiesenDem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz und Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen, weshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland…VGer ZH VB.2025.00567 · 17.12.2025AbgewiesenEine nur vier Tage dauernde eheliche Gemeinschaft in der Schweiz reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen, selbst wenn der Ehegatte kurz nach der Heirat verstorben ist. Die Vermutung eines nachehelichen Härtefalls beim Tod des Ehegatten setzt voraus, dass ein in…VGer ZH VB.2025.00500 · 26.11.2025AbgewiesenTrotz langjährigem Aufenthalt von über 25 Jahren in der Schweiz ist vorläufig aufgenommenen Personen eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verweigern, wenn erhebliche und selbst verschuldete Integrationsdefizite in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bestehen, die sich nicht allein auf besondere…VGer ZH VB.2025.00208 · 12.11.2025AbgewiesenEin Anspruch nach Art. 50 AIG nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Trennung eine originäre Aufenthaltsbewilligung der EU/EFTA-Angehörigen bestand. Die Beweislast für das mindestens dreijährige Bestehen der ehelichen Gemeinschaft liegt bei der ausländischen Person.VGer ZH VB.2025.00417 · 12.11.2025AbgewiesenDie Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist absolut; eine räumliche Trennung ist nur dann anzurechnen, wenn der Ehewille bei beiden Ehegatten fortbesteht. Gelingt der Nachweis einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht, entsteht kein Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.VGer ZH VB.2025.00358 · 15.10.2025AbgewiesenEin nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an der zeitlichen Mindestvoraussetzung einer dreijährigen ehelichen Gemeinschaft. Ohne weit überdurchschnittliche wirtschaftliche und soziale Verwurzelung besteht auch kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, und Art. 8 EMRK…VGer ZH VB.2025.00430 · 15.10.2025AbgewiesenEin nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland zumutbar ist und der Beschwerdeführer weder eine vertiefte sprachliche noch eine wirtschaftliche Integration nachweist, erheblich verschuldet ist und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch aus Art.…VGer ZH VB.2025.00140 · 05.09.2025AbgewiesenEine eheliche Gemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt wurde, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Nur potenzielle, nicht nachgewiesene gesundheitliche Beschwerden stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.VGer ZH VB.2025.00297 · 16.06.2025AbgewiesenBeruft sich ein ausländischer Ehegatte auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, scheitert dieser bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Ein vorübergehendes Getrenntleben zum Zweck eines…VGer ZH VB.2024.00480 · 02.06.2025Teilweise gutgeheissenEine nacheheliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG das Erfüllen der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG voraus; langjährige Sozialhilfeabhängigkeit schliesst die ausreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben aus. Auch der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag das erhebliche…VGer ZH VB.2024.00283 · 07.05.2025GutgeheissenEiner vorläufig aufgenommenen Person, die sich seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, ist eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, wenn altersbedingte Einschränkungen die Integrationsdefizite erklären und eine Rückkehr dauerhaft unzumutbar erscheint. Integrationsdefizite des…VGer ZH VB.2025.00079 · 07.05.2025AbgewiesenNach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger entfällt das abgeleitete Aufenthaltsrecht; ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 AIG setzt sowohl eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft als auch eine erfolgreiche Integration voraus, wobei fehlende Sprachkenntnisse, Sozialhilfeabhängigkeit und ungenügende…VGer ZH VB.2024.00499 · 10.04.2025GutgeheissenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig, wenn das private Interesse an der Aufrechterhaltung einer gelebten Vater-Kind-Beziehung und der lange Aufenthalt in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen.VGer ZH VB.2024.00522 · 27.03.2025AbgewiesenDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen ist rechtmässig, wenn die kinderlos gebliebene Ehe mit einer EU-Bürgerin weniger als drei Jahre gedauert hat und weder ein nachehelicher Härtefall noch ein schutzwürdiges Konkubinat im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt. Ein freizügigkeitsrechtlicher…VGer ZH VB.2024.00386 · 06.02.2025AbgewiesenDie Berufung auf den formellen Bestand einer Ehe ist rechtsmissbräuchlich, wenn die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist; die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der drittstaatsangehörigen Ehegattin kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. Unsubstantiierte und…VGer ZH VB.2024.00119 · 19.12.2024AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung ist zulässig, wenn der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG wegen langjährigem Sozialhilfebezug und schwerer Straffälligkeit nicht erfüllt; das Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG steht der Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung nicht…VGer ZH VB.2023.00313 · 25.09.2024AbgewiesenKeine wiedererwägungsweise Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, wenn seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung keine entscheidrelevanten neuen Tatsachen oder Rechtsänderungen vorliegen. Sprachliche und wirtschaftliche Integrationsdefizite rechtfertigen die Bewilligungsverweigerung auch nach Erreichen…VGer ZH VB.2024.00118 · 25.09.2024AbgewiesenDie Niederlassungsbewilligung erlischt bei mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit oder Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland; eine Härtefallbewilligung fällt ausser Betracht, wenn die betroffene Person ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt bereits vor dem Erlöschen weitgehend in ihr Herkunftsland zurückverlagert hat.…VGer ZH VB.2024.00390 · 04.09.2024AbgewiesenEine über längere Zeit andauernde, auch physisch gepflegte Parallelbeziehung eines Ehegatten erfüllt die Qualität einer die Ehe konkurrenzierenden Beziehung; der Ehewille des untreuen Ehegatten gilt damit als vor Ablauf der Dreijahresfrist erloschen, und die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a…VGer ZH VB.2024.00414 · 28.08.2024GutgeheissenBei der Beurteilung eines Härtefalls nach Art. 30a VZAE begeht die Behörde einen Ermessensmissbrauch, wenn sie einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern abstellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und der Integration des minderjährigen Beschwerdeführers vorzunehmen. Art. 30a VZAE ist explizit für jugendliche Sans-Papiers…AppGer BS VD.2023.147 · 03.05.2024Teilweise gutgeheissenBei der Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist das Kindeswohl als gewichtiges Element in die Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK und Art. 36 BV einzubeziehen; überwiegt das Interesse des Kindes an der fortgesetzten Anwesenheit des Elternteils das öffentliche Fernhalteinteresse, erweist sich…VGer ZH VB.2023.00759 · 21.02.2024AbgewiesenWer den Nachweis einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erbringt, hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahmen. Liegen auch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs.…VGer AG WBE.2021.89 · 17.11.2022AbgewiesenDie Rückstufung einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person (Art. 63 Abs. 2 AIG) ist eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme und nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen; massgebend für das öffentliche Interesse ist das desintegrierte Verhalten nach dem 1. Januar 2019.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.