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VGer ZH VB.2024.00371

Abgewiesen

Entscheid vom 03.07.2024 · Kanton ZH

Wer als unterliegende Partei einen Rekurs erhebt, hat die Kosten des Rekursverfahrens nach dem Unterliegerprinzip zu tragen; ein behaupteter Irrtum über den Charakter der streitigen Abgaben befreit die Partei nicht von der Kostenpflicht, und auch die nachträgliche Zahlung der Abgaben ändert daran nichts.

VGer ZH VB.2024.00371 vom 03.07.2024 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.