BGer BGE 145 I 156
GutgeheissenEntscheid vom 01.01.2019 · Kanton SZ
Bauten und Anlagen in der Bauzone müssen so platziert werden, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone ausüben. Eine Wohnbaute direkt an der Zonengrenze ist nicht zonenkonform und muss zurückversetzt werden, sofern sie die Landwirtschaftszone beeinträchtigt.
BGer BGE 145 I 156 vom 01.01.2019 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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