Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG
10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BRG ZH BRGE IV Nr. 0134/2025 · 09.10.2025GutgeheissenEine Erholungszone ausserhalb des Baugebiets nach Art. 18 RPG darf nur Anlagen mit minimaler baulicher Infrastruktur zulassen; Sportgrossanlagen mit Vierfachturnhalle, Beachvolleyballhalle und grossem Parkierungsbereich sind mit einer erheblichen baulichen Veränderung des Raums verbunden und gehören in eine Bauzone gemäss Art. 15 RPG…UmzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_262/2022 · 21.04.2023AbgewiesenDie nachträgliche Baubewilligung für einen überdimensionierten Allwetterauslauf in der Landwirtschaftszone ist nur für die tierschutzrechtlich minimale Fläche von 220 m² zulässig, da die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen über das Mindestmass hinaus mit den Zielen der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) unvereinbar ist. Die…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_238/2021 · 27.04.2022Teilweise gutgeheissenBei sachlich und zeitlich zusammenhängenden Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung gemäss Art. 25a RPG geboten. Überdimensionierte Allwetterausläufe und nicht notwendige Bauten für die Pferdehaltung verletzen die Ziele des Kulturlandschutzes und der zonenkonformen Nutzung.BaubewilligungBGer BGE 145 I 156 · 01.01.2019GutgeheissenBauten und Anlagen in der Bauzone müssen so platziert werden, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone ausüben. Eine Wohnbaute direkt an der Zonengrenze ist nicht zonenkonform und muss zurückversetzt werden, sofern sie die Landwirtschaftszone beeinträchtigt.BaubewilligungBGer 1C_165/2016 · 27.03.2017AbgewiesenBei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erforderlich; der gewählte Standort muss sich als der beste erweisen, wobei betriebliche Effizienz, Bodenqualität, Erschliessung und Landschaftsschutz massgeblich sind.BGer 1C_429/2015 · 28.09.2016GutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine präzise Prüfung der Notwendigkeit und Dimensionierung landwirtschaftlicher Bauten in der Landwirtschaftszone, insbesondere bei Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Pauschale Zuschläge für Lohnunternehmung sind unzulässig, und Alternativstandorte müssen geprüft werden.BaubewilligungBGer 1C_255/2013 · 24.06.2013AbgewiesenDie Interessenabwägung fällt zugunsten des Gewässerschutzes und der Hochwassersicherheit aus: Die Bachverlegung über 120 m² Fruchtfolgefläche ist verhältnismässig, da sie dem natürlichen Gewässerverlauf entspricht, ökologische Verbesserungen bringt und die Kosten minimal hält.EinzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_94/2012 · 29.03.2012AbgewiesenBei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.271/2005 · 26.04.2006AbgewiesenDie Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 118 IA 151 · 24.06.1992AbgewiesenDie Nichteinzonung des Bruderholzackers in eine Bauzone und seine Zuweisung in eine Landschaftsschutzzone ist verfassungsrechtlich zulässig, da die öffentlichen Interessen an Landschafts- und Erholungsschutz sowie an der Schonung landwirtschaftlich wertvoller Flächen die privaten Bauinteressen überwiegen. Eine regionale…EinzonungAuszonungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.