BGer 1C_648/2020
NichteintretenEntscheid vom 12.01.2021 · Kanton SO
Auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss zwischenzeitlich rechtzeitig bezahlt hat und damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil mehr droht.
BGer 1C_648/2020 vom 12.01.2021 (Nichteintreten)
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