BGer 1C_55/2018
NichteintretenEntscheid vom 06.02.2018 · Kanton ZH
Eine Beschwerde, die sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und lediglich die eigene Sichtweise schildert, genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht; das Bundesgericht tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein.
BGer 1C_55/2018 vom 06.02.2018 (Nichteintreten)
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