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BGer 1C_345/2014

Gutgeheissen

Entscheid vom 17.06.2015

Die Interessenabwägung nach Art. 24c RPG fällt zugunsten der Solaranlage aus, da die Wesensgleichheit des Bootshauses gewahrt bleibt und die Förderung erneuerbarer Energien als wichtiges öffentliches Interesse überwiegt. Gewässerschutzrechtliche Bedenken (Art. 41c GSchV) stehen nicht entgegen.

BGer 1C_345/2014 vom 17.06.2015 (Gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.