Art. 5 Abs. 1 RPG
10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
70%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer AG WNO.2023.3 · 03.02.2025AbgewiesenKantone und Gemeinden sind nach Art. 5 Abs. 1 RPG (in der bis 1. Juli 2025 geltenden Fassung) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 I 225) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen Mehrwertausgleich auch für Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone vorzusehen; ein kommunales Mehrwertabgabereglement, das solche…MehrwertabgabeUmzonungAufzonungSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_460/2023 · 06.08.2024Teilweise gutgeheissenEine vertraglich vereinbarte Mehrwertabgabe für eingezontes Bauland kann auf Art. 5 Abs. 1 RPG gestützt werden, auch wenn zum Vertragszeitpunkt noch keine kantonale Regelung bestand. Die Gemeinde ist in ihrem Autonomiebereich befugt, solche Abgaben vertraglich zu regeln.UmzonungBaubewilligungEinzonungMehrwertabgabeVGer AG WBE.2022.349 · 28.03.2023Teilweise gutgeheissenDas Spezialverwaltungsgericht verletzt Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, wenn es bei der Überprüfung der Mehrwertabgabe seine Kognition auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt, da bei der Bestimmung des Mehrwerts kein Verwaltungsermessen und kein Beurteilungsspielraum der Gemeinde besteht. Für die Bewertung eines Bahnareals vor der Umzonung…UmzonungMehrwertabgabeSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_233/2021 · 05.04.2022Teilweise gutgeheissenArt. 5 Abs. 1 RPG verlangt von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile zu sorgen. Ein Verzicht auf Mehrwertabgaben bei Um- und Aufzonungen ist bundesrechtswidrig.MehrwertabgabeEinzonungAufzonungVGer BE 100 2020 207 · 06.01.2022AbgewiesenDie Klausel in einem öffentlich-rechtlichen Planungsausgleichsvertrag, wonach der Planungsvorteil neu zu beurteilen ist, wenn die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich eingeschränkt werden (clausula rebus sic stantibus), bezieht sich nur auf Veränderungen nach Vertragsschluss. Eine nachträgliche Berufung auf Grundlagenirrtum ist treuwidrig,…MehrwertabgabeUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 147 I 225 · 01.01.2021Teilweise gutgeheissenDer allgemeine Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG behält auch nach der Revision von 2012 seinen bindenden Charakter und verlangt einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Vorteile aus Um- oder Aufzonungen. Ein kantonales Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben, ist bundesrechtswidrig, wenn es den Gemeinden keine…MehrwertabgabeEinzonungAufzonungBGer 1C_245/2019 · 19.11.2020Teilweise gutgeheissenDas kantonale Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben als die bundesrechtlich vorgeschriebenen 20 % bei Neueinzonungen zu erheben, sowie eine Freigrenze von CHF 50'000.-- für die Mehrwertabgabe sind mit Art. 5 RPG unvereinbar, da sie den Gemeinden nicht ermöglichen, den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur angemessenen Abgeltung…MehrwertabgabeEinzonungUmzonungBGer 1C_216/2019 · 21.11.2019AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.RichtplanungMehrwertabgabeBGer BGE 143 II 568 · 01.01.2017GutgeheissenEin kantonaler Freibetrag von Fr. 100'000.- für die Mehrwertabgabe nach Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG verletzt Bundesrecht, da der voraussichtliche Ertrag der Abgabe die Erhebungskosten bei Weitem übersteigt und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst.MehrwertabgabeEinzonungBGer BGE 142 I 177 · 01.01.2016GutgeheissenSolange der Kanton seinen bundes- und kantonsverfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Regelung einer Mehrwertabgabe nicht erfüllt, können Gemeinden diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen, sofern sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist.MehrwertabgabeOrtsplanungsrevisionEinzonungAufzonungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.