BGer 1C_216/2019
AbgewiesenEntscheid vom 21.11.2019
Die Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.
BGer 1C_216/2019 vom 21.11.2019 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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