VGer ZH VB.2025.00050
AbgewiesenEntscheid vom 16.04.2025 · Kanton ZH
Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor, wenn die Baubehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 313 Abs. 1 und § 319 Abs. 1 PBG) handelt und die Verfahrensdauer wesentlich auf die Weigerung der Bauherrschaft zurückzuführen ist, geforderte Planunterlagen einzureichen. Der Streitgegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw.…
VGer ZH VB.2025.00050 vom 16.04.2025 (Abgewiesen)
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