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§ 319 Abs. 3 PBG

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VGer ZH VB.2025.00050 · 16.04.2025AbgewiesenEine Rechtsverzögerung liegt nicht vor, wenn die Baubehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 313 Abs. 1 und § 319 Abs. 1 PBG) handelt und die Verfahrensdauer wesentlich auf die Weigerung der Bauherrschaft zurückzuführen ist, geforderte Planunterlagen einzureichen. Der Streitgegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw.…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.