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VGer ZH VB.2023.00469

Abgewiesen

Entscheid vom 23.01.2024 · Kanton ZH

Bei ungünstiger Legalprognose (konkrete und ernste Wiederholungsgefahr) besteht kein Anspruch auf Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit; die durch die Strafbehörde bereits vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung öffnet im Vollzugsverfahren keinen Raum für eine erneute Interessenabwägung, auch nicht unter Berufung auf das Kindeswohl.

VGer ZH VB.2023.00469 vom 23.01.2024 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.