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Art. 79a Abs. 1 StGB

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2022.00569 · 13.06.2024Teilweise gutgeheissenDas Vorhandensein einer Aufenthaltsbewilligung ist nach Art. 79a StGB keine Voraussetzung für den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit; kantonale und interkantonale Richtlinien (OSK-Richtlinien), die ein Aufenthaltsrecht als zusätzliche Bedingung statuieren, sind bundesrechtswidrig. Personen ohne Aufenthaltsberechtigung sind…VGer ZH VB.2023.00469 · 23.01.2024AbgewiesenBei ungünstiger Legalprognose (konkrete und ernste Wiederholungsgefahr) besteht kein Anspruch auf Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit; die durch die Strafbehörde bereits vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung öffnet im Vollzugsverfahren keinen Raum für eine erneute Interessenabwägung, auch nicht unter Berufung auf das Kindeswohl.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.