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VGer ZH SB.2025.00070

Abgewiesen

Entscheid vom 01.04.2026 · Kanton ZH

Ermessensveranlagungen können nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; wer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und den geltend gemachten geschäftsmässigen Aufwand nicht rechtsgenüglich nachweist, kann die Ermessenseinschätzung nicht erfolgreich anfechten.

VGer ZH SB.2025.00070 vom 01.04.2026 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.