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Art. 126 Abs. 1 DBG

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VGer ZH SB.2025.00070 · 01.04.2026AbgewiesenErmessensveranlagungen können nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; wer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und den geltend gemachten geschäftsmässigen Aufwand nicht rechtsgenüglich nachweist, kann die Ermessenseinschätzung nicht erfolgreich anfechten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.