VGer SG B 2024/124
AbgewiesenEntscheid vom 20.10.2025 · Kanton SG
Eine vorgezogene Teilrevision der Nutzungsplanung ist nur zulässig, wenn sie sich in ein planerisches Gesamtkonzept einfügt und die Gesamtrevision nicht präjudiziert. Bei flächendeckenden Änderungen einer ganzen Zone ist eine Teilrevision nicht gerechtfertigt, wenn eine Gesamtrevision angelaufen ist.
VGer SG B 2024/124 vom 20.10.2025 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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