VGer SG B 2015/14
AbgewiesenEntscheid vom 20.01.2017 · Kanton SG
Die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus in der Wohnzone W2b ist wegen Überschreitung der Ausnützungsziffer (Art. 61 BauG) rechtswidrig. Die Flächen von Steigzonen und nicht anrechenbaren Räumen (z. B. Hobbyraum im Untergeschoss) müssen korrekt in die Berechnung einbezogen werden.
VGer SG B 2015/14 vom 20.01.2017 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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