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BGer 1C_699/2024

Nichteintreten

Entscheid vom 06.01.2025 · Kanton TG

Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei nicht in sachgerechter Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich die Ausführungen auf appellatorische Kritik beschränken (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

BGer 1C_699/2024 vom 06.01.2025 (Nichteintreten)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.