BGer 1C_591/2021
AbgewiesenEntscheid vom 18.10.2022
Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes vor ideellen Immissionen aus, da die Erneuerung und Erweiterung der Mobilfunkanlage deren Rechtswidrigkeit verstärkte und keine zumutbaren Alternativstandorte in Arbeitszonen nachgewiesen wurden.
BGer 1C_591/2021 vom 18.10.2022 (Abgewiesen)
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