BGer 1C_494/2018
GutgeheissenEntscheid vom 13.06.2019 · Kanton GR
Die Einleitung eines Quartierplanverfahrens muss auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die willkürliche Ausscheidung einzelner Parzellen aus dem Planperimeter ohne sachliche Rechtfertigung verletzt die Gemeindeautonomie.
BGer 1C_494/2018 vom 13.06.2019 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
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