BGer 1C_467/2018
AbgewiesenEntscheid vom 03.05.2019
Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Verkehrssicherheit, des Verkehrsflusses und der Entlastung der Usterstrasse aus; die Stützmauer und die isolierte UVP wurden als verhältnismässig und bundesrechtskonform beurteilt.
BGer 1C_467/2018 vom 03.05.2019 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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