BGer 1C_302/2017
NichteintretenEntscheid vom 06.02.2018 · Kanton ZH
Ein Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführt und damit Aufwand spart. Fehlt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
BGer 1C_302/2017 vom 06.02.2018 (Nichteintreten)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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