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Art. 5 Abs. 1bis RPG

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

57%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WNO.2023.3 · 03.02.2025AbgewiesenKantone und Gemeinden sind nach Art. 5 Abs. 1 RPG (in der bis 1. Juli 2025 geltenden Fassung) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 I 225) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen Mehrwertausgleich auch für Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone vorzusehen; ein kommunales Mehrwertabgabereglement, das solche…MehrwertabgabeUmzonungAufzonungSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBRG ZH BRGE IV Nr. 0117/2024 · 02.09.2024AbgewiesenBei der kommunalen Mehrwertermittlung nach Umzonung ist eine einheitliche Mikrolage-Bewertung innerhalb eines Quartiers zulässig; massgebend für die Wertermittlung ist nicht der tatsächlich erzielte Mietzins, sondern der nach der bestmöglichen Nutzung (highest-and-best-use) ermittelte Verkehrswert des unbebauten Grundstücks.UmzonungMehrwertabgabeVGer AG WBE.2022.349 · 28.03.2023Teilweise gutgeheissenDas Spezialverwaltungsgericht verletzt Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, wenn es bei der Überprüfung der Mehrwertabgabe seine Kognition auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt, da bei der Bestimmung des Mehrwerts kein Verwaltungsermessen und kein Beurteilungsspielraum der Gemeinde besteht. Für die Bewertung eines Bahnareals vor der Umzonung…UmzonungMehrwertabgabeSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_233/2021 · 05.04.2022Teilweise gutgeheissenArt. 5 Abs. 1 RPG verlangt von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile zu sorgen. Ein Verzicht auf Mehrwertabgaben bei Um- und Aufzonungen ist bundesrechtswidrig.MehrwertabgabeEinzonungAufzonungBGer BGE 147 I 225 · 01.01.2021Teilweise gutgeheissenDer allgemeine Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG behält auch nach der Revision von 2012 seinen bindenden Charakter und verlangt einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Vorteile aus Um- oder Aufzonungen. Ein kantonales Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben, ist bundesrechtswidrig, wenn es den Gemeinden keine…MehrwertabgabeEinzonungAufzonungBGer 1C_245/2019 · 19.11.2020Teilweise gutgeheissenDas kantonale Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben als die bundesrechtlich vorgeschriebenen 20 % bei Neueinzonungen zu erheben, sowie eine Freigrenze von CHF 50'000.-- für die Mehrwertabgabe sind mit Art. 5 RPG unvereinbar, da sie den Gemeinden nicht ermöglichen, den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur angemessenen Abgeltung…MehrwertabgabeEinzonungUmzonungBGer 1C_216/2019 · 21.11.2019AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.RichtplanungMehrwertabgabe

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.