Rechtsgrundlage: USG und UVPV

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) in den Artikeln 10a bis 10d verankert. Art. 10a USG legt fest, dass Anlagen, welche erheblich Schadstoffe erzeugen, lärmen oder die Umwelt anderweitig erheblich belasten können, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Die Konkretisierung erfolgt durch die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011).

Der Anhang zur UVPV listet alle Anlagentypen und Tätigkeiten auf, die der UVP-Pflicht unterliegen. Dabei wird zwischen Bundesverfahren (geführt durch ASTRA, BAV oder BAFU) und Kantonsverfahren (geführt durch die kantonale Umweltschutzfachstelle, oft das kantonale Amt für Umwelt) unterschieden. Massgebend ist jeweils das Leitverfahren: Die UVP ist in das reguläre Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren integriert.

Wichtiger Grundsatz

Erreicht oder überschreitet eine geplante Anlage den massgebenden Schwellenwert im UVPV-Anhang, ist die UVP obligatorisch. Die Behörde hat keinen Ermessensspielraum. Auch wesentliche Änderungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen können eine UVP auslösen, wenn die gesamte Anlage den Schwellenwert neu erfüllt.

Zweistufiges UVP-Verfahren

Das Schweizer UVP-Verfahren ist zweistufig aufgebaut. In vielen Fällen, insbesondere bei komplexen Grossvorhaben, wird zunächst eine Voruntersuchung (auch Screening oder Relevanzmatrix genannt) durchgeführt, bevor die eigentliche Hauptuntersuchung mit dem vollständigen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erarbeitet wird.

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Stufe 1: Voruntersuchung (Screening)

In der Voruntersuchung wird anhand einer Relevanzmatrix geprüft, welche Umweltbereiche (Schutzgüter) vom geplanten Vorhaben erheblich beeinflusst werden können. Das Ergebnis ist ein Pflichtenheft, das festlegt, welche Untersuchungen in der Hauptuntersuchung vertieft werden müssen. Nicht relevante Schutzgüter werden ausgeklammert.

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Stufe 2: Hauptuntersuchung (UVB)

Die Hauptuntersuchung mündet im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Dieser dokumentiert die Ist-Situation der relevanten Umweltbereiche, bewertet die vorhabensbedingten Auswirkungen und schlägt Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen vor. Der UVB wird von der Umweltschutzfachstelle beurteilt.

Zuständigkeit: Bund oder Kanton?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Anlage und dem Leitverfahren. Bestimmte Anlagen fallen in die Bundesbehörde, die meisten UVP-Verfahren werden hingegen kantonal geführt.

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Bundesverfahren

Leitbehörde: ASTRA, BAV, BAFU oder andere Bundesstellen

Anlagentypen:

  • Nationalstrassen (ASTRA)
  • Eisenbahnanlagen (BAV)
  • Flugplätze und -häfen (BAZL)
  • Kernanlagen (ENSI)
  • Stauanlagen (BAFU, ab bestimmter Grösse)
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Kantonsverfahren

Leitbehörde: Kantonales Bauamt, kantonale Umweltfachstelle (AfU)

Anlagentypen:

  • Kiesgruben und Steinbrüche
  • Deponien und Abfallanlagen
  • Parkhäuser und Einkaufszentren
  • Windenergieanlagen
  • Logistikanlagen und Industriebetriebe
  • Sportanlagen und Freizeitanlagen

Häufige UVP-pflichtige Anlagentypen nach UVPV-Anhang

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht der häufigsten Anlagentypen mit den jeweiligen Schwellenwerten gemäss UVPV-Anhang (nicht abschliessend, massgebend ist immer der aktuelle UVPV-Anhang).

Anlagentyp Schwellenwert (UVP-Pflicht ab) Verfahren Typische Schutzgüter
Kiesgruben / Steinbrüche > 150'000 m³/Jahr geförderter Menge oder > 1 Mio. m³ Gesamtvolumen Kanton Lärm, Luft, Grundwasser, Boden, Landschaft
Deponien Typ A (Inertstoffe) > 100'000 m³ Gesamtvolumen Kanton Grundwasser, Boden, Natur
Deponien Typ B–E Immer UVP-pflichtig (bei Bewilligungspflicht) Kanton / Bund Grundwasser, Altlasten, Luft, Boden
Parkhäuser ab 500 Parkfelder Kanton Luft, Lärm, Verkehr, Stadtbild
Einkaufszentren ab 10'000 m² Verkaufsfläche Kanton Verkehr, Luft, Lärm, Boden
Logistikanlagen / Lagerhallen ab 20'000 m² Lagerfläche Kanton Verkehr, Luft, Lärm, Boden, Fläche
Windenergieanlagen (Windparks) ab 5 Anlagen oder > 5 MW installierte Leistung Kanton Lärm, Schattenwurf, Vogelschutz, Landschaft
Nationalstrassen (Neu-/Ausbau) Immer UVP-pflichtig Bund (ASTRA) Lärm, Luft, Wasser, Boden, Natur, Wald
Eisenbahnanlagen Immer UVP-pflichtig (bei Konzessionspflicht) Bund (BAV) Lärm, Erschütterungen, Boden, Natur
Schiessanlagen ab 10 Schiessanlagen mit je > 25 m Schussdistanz Kanton Lärm, Altlasten (Blei), Grundwasser
Sportanlagen (Pisten, Stadien) ab 20'000 Zuschauerplätze oder grössere Pistenprojekte Kanton Lärm, Landschaft, Verkehr, Natur
Industrie- und Gewerbegebiete ab 50 ha Gesamtfläche Kanton Lärm, Luft, Verkehr, Boden, Grundwasser

Hinweis: Die Tabelle ist nicht abschliessend. Massgebend ist immer der aktuelle Anhang zur UVPV (SR 814.011). Änderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen können ebenfalls eine UVP auslösen.

Häufige Fragen zur UVP-Pflicht

Was passiert, wenn eine Anlage knapp unterhalb des Schwellenwerts liegt?

Liegt ein Vorhaben knapp unterhalb des massgebenden Schwellenwerts, ist grundsätzlich keine formelle UVP erforderlich. Die Behörde kann jedoch auch in diesem Fall verlangen, dass Umweltauswirkungen im ordentlichen Bewilligungsverfahren vertieft abgeklärt werden. Eine freiwillige UVP-ähnliche Beurteilung kann sinnvoll sein, um Einsprachen zu minimieren und Genehmigungssicherheit zu erhöhen.

Gilt die UVP-Pflicht auch für Erweiterungen bestehender Anlagen?

Ja. Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen können eine erneute oder ergänzende UVP auslösen. Entscheidend ist, ob die gesamte Anlage nach der Erweiterung den massgebenden Schwellenwert noch immer erfüllt oder ob durch die Änderung erhebliche neue Umweltauswirkungen entstehen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall.

Wer beurteilt den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)?

Den UVB beurteilt die zuständige Umweltschutzfachstelle. Im Kantonsverfahren ist dies in der Regel das kantonale Amt für Umwelt (AfU) oder eine vergleichbare Fachstelle. Im Bundesverfahren übernimmt das BAFU (Bundesamt für Umwelt) die UVP-Beurteilung und erstattet der Leitbehörde Bericht. Die Umweltschutzfachstelle prüft, ob der UVB vollständig ist und ob die vorgeschlagenen Massnahmen ausreichen.

UVP-Verfahren im Detail → Alle FAQ anzeigen

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