Welche Vorhaben sind UVP-pflichtig? Schwellenwerte nach UVPV-Anhang, Zuständigkeiten und zweistufiges Verfahren im Überblick.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) in den Artikeln 10a bis 10d verankert. Art. 10a USG legt fest, dass Anlagen, welche erheblich Schadstoffe erzeugen, lärmen oder die Umwelt anderweitig erheblich belasten können, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Die Konkretisierung erfolgt durch die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011).
Der Anhang zur UVPV listet alle Anlagentypen und Tätigkeiten auf, die der UVP-Pflicht unterliegen. Dabei wird zwischen Bundesverfahren (geführt durch ASTRA, BAV oder BAFU) und Kantonsverfahren (geführt durch die kantonale Umweltschutzfachstelle, oft das kantonale Amt für Umwelt) unterschieden. Massgebend ist jeweils das Leitverfahren: Die UVP ist in das reguläre Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren integriert.
Erreicht oder überschreitet eine geplante Anlage den massgebenden Schwellenwert im UVPV-Anhang, ist die UVP obligatorisch. Die Behörde hat keinen Ermessensspielraum. Auch wesentliche Änderungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen können eine UVP auslösen, wenn die gesamte Anlage den Schwellenwert neu erfüllt.
Das Schweizer UVP-Verfahren ist zweistufig aufgebaut. In vielen Fällen, insbesondere bei komplexen Grossvorhaben, wird zunächst eine Voruntersuchung (auch Screening oder Relevanzmatrix genannt) durchgeführt, bevor die eigentliche Hauptuntersuchung mit dem vollständigen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erarbeitet wird.
In der Voruntersuchung wird anhand einer Relevanzmatrix geprüft, welche Umweltbereiche (Schutzgüter) vom geplanten Vorhaben erheblich beeinflusst werden können. Das Ergebnis ist ein Pflichtenheft, das festlegt, welche Untersuchungen in der Hauptuntersuchung vertieft werden müssen. Nicht relevante Schutzgüter werden ausgeklammert.
Die Hauptuntersuchung mündet im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Dieser dokumentiert die Ist-Situation der relevanten Umweltbereiche, bewertet die vorhabensbedingten Auswirkungen und schlägt Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen vor. Der UVB wird von der Umweltschutzfachstelle beurteilt.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Anlage und dem Leitverfahren. Bestimmte Anlagen fallen in die Bundesbehörde, die meisten UVP-Verfahren werden hingegen kantonal geführt.
Leitbehörde: ASTRA, BAV, BAFU oder andere Bundesstellen
Anlagentypen:
Leitbehörde: Kantonales Bauamt, kantonale Umweltfachstelle (AfU)
Anlagentypen:
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht der häufigsten Anlagentypen mit den jeweiligen Schwellenwerten gemäss UVPV-Anhang (nicht abschliessend, massgebend ist immer der aktuelle UVPV-Anhang).
| Anlagentyp | Schwellenwert (UVP-Pflicht ab) | Verfahren | Typische Schutzgüter |
|---|---|---|---|
| Kiesgruben / Steinbrüche | > 150'000 m³/Jahr geförderter Menge oder > 1 Mio. m³ Gesamtvolumen | Kanton | Lärm, Luft, Grundwasser, Boden, Landschaft |
| Deponien Typ A (Inertstoffe) | > 100'000 m³ Gesamtvolumen | Kanton | Grundwasser, Boden, Natur |
| Deponien Typ B–E | Immer UVP-pflichtig (bei Bewilligungspflicht) | Kanton / Bund | Grundwasser, Altlasten, Luft, Boden |
| Parkhäuser | ab 500 Parkfelder | Kanton | Luft, Lärm, Verkehr, Stadtbild |
| Einkaufszentren | ab 10'000 m² Verkaufsfläche | Kanton | Verkehr, Luft, Lärm, Boden |
| Logistikanlagen / Lagerhallen | ab 20'000 m² Lagerfläche | Kanton | Verkehr, Luft, Lärm, Boden, Fläche |
| Windenergieanlagen (Windparks) | ab 5 Anlagen oder > 5 MW installierte Leistung | Kanton | Lärm, Schattenwurf, Vogelschutz, Landschaft |
| Nationalstrassen (Neu-/Ausbau) | Immer UVP-pflichtig | Bund (ASTRA) | Lärm, Luft, Wasser, Boden, Natur, Wald |
| Eisenbahnanlagen | Immer UVP-pflichtig (bei Konzessionspflicht) | Bund (BAV) | Lärm, Erschütterungen, Boden, Natur |
| Schiessanlagen | ab 10 Schiessanlagen mit je > 25 m Schussdistanz | Kanton | Lärm, Altlasten (Blei), Grundwasser |
| Sportanlagen (Pisten, Stadien) | ab 20'000 Zuschauerplätze oder grössere Pistenprojekte | Kanton | Lärm, Landschaft, Verkehr, Natur |
| Industrie- und Gewerbegebiete | ab 50 ha Gesamtfläche | Kanton | Lärm, Luft, Verkehr, Boden, Grundwasser |
Hinweis: Die Tabelle ist nicht abschliessend. Massgebend ist immer der aktuelle Anhang zur UVPV (SR 814.011). Änderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen können ebenfalls eine UVP auslösen.
Liegt ein Vorhaben knapp unterhalb des massgebenden Schwellenwerts, ist grundsätzlich keine formelle UVP erforderlich. Die Behörde kann jedoch auch in diesem Fall verlangen, dass Umweltauswirkungen im ordentlichen Bewilligungsverfahren vertieft abgeklärt werden. Eine freiwillige UVP-ähnliche Beurteilung kann sinnvoll sein, um Einsprachen zu minimieren und Genehmigungssicherheit zu erhöhen.
Ja. Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen können eine erneute oder ergänzende UVP auslösen. Entscheidend ist, ob die gesamte Anlage nach der Erweiterung den massgebenden Schwellenwert noch immer erfüllt oder ob durch die Änderung erhebliche neue Umweltauswirkungen entstehen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall.
Den UVB beurteilt die zuständige Umweltschutzfachstelle. Im Kantonsverfahren ist dies in der Regel das kantonale Amt für Umwelt (AfU) oder eine vergleichbare Fachstelle. Im Bundesverfahren übernimmt das BAFU (Bundesamt für Umwelt) die UVP-Beurteilung und erstattet der Leitbehörde Bericht. Die Umweltschutzfachstelle prüft, ob der UVB vollständig ist und ob die vorgeschlagenen Massnahmen ausreichen.
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