VGer ZH VB.2026.00157
AbgewiesenEntscheid vom 10.07.2026 · Kanton ZH
Eine nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) eingereichte Anfechtung eines kommunalen Strassenfestsetzungsbeschlusses ist unzulässig; allfällige Verfahrensmängel im vorangehenden Einspracheverfahren begründen keine Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 VRG. Zudem fehlt die Rekurslegitimation, wenn im Auflageverfahren…
VGer ZH VB.2026.00157 vom 10.07.2026 (Abgewiesen)
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