Startseite
Startseite
← Urteilssuche

VGer ZH VB.2025.00409

Abgewiesen

Entscheid vom 19.03.2026 · Kanton ZH

Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist auch bei ausländischen Strafurteilen erfüllt, wenn die Delikte nach schweizerischer Rechtsordnung strafbar wären und für vergleichbare Taten ebenfalls eine überjährige Strafe zu erwarten wäre. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt das…

VGer ZH VB.2025.00409 vom 19.03.2026 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_527/2025 · 17.09.2026 · AbgewiesenEin Maschendrahtzaun im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Bünz ist ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV unzulässig, und die angeordnete Wiederherstellung des rec…BGer 1C_725/2025 · 15.09.2026 · AbgewiesenEin rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung …BGer 1C_250/2026 · 14.09.2026 · GutgeheissenDie Rekurslegitimation des Schweizer Heimatschutzes (SHS) nach Art. 12 NHG ist zu bejahen, wenn eine Bundesaufgabe vorliegt, insbesondere bei Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum.…VGer AG WBE.2025.306 · 14.09.2026 · AbgewiesenBaubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer …VGer BE 100 2025 52 · 10.09.2026 · AbgewiesenWird durch ein Bauvorhaben nicht die Anzahl der Anschlussstellen an öffentliche Strassen erhöht, sondern lediglich die Benutzung eines bestehenden Strassenanschlusses auf einer Nac…VGer BE 100 2025 83 · 10.09.2026 · GutgeheissenBeim nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 46 BauG sind baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahmen und das nachträgliche Baugesuch gesamthaft und gleichzeitig zu beur…

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.