VGer ZH VB.2025.00406
AbgewiesenEntscheid vom 12.11.2025 · Kanton ZH
Ein irrtümlich angenommener Gerichtsferienaufschub im Rekursverfahren stellt eine grobe Nachlässigkeit der anwaltlichen Vertretung dar; eine Fristwiederherstellung nach § 12 VRG ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das Versäumnis der Rechtsvertreterin wird den Beschwerdeführenden zugerechnet, auch wenn dies einen Rechtsverlust bedeutet.
VGer ZH VB.2025.00406 vom 12.11.2025 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
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