§ 86 VRG
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VGer ZH VB.2025.00406 · 12.11.2025AbgewiesenEin irrtümlich angenommener Gerichtsferienaufschub im Rekursverfahren stellt eine grobe Nachlässigkeit der anwaltlichen Vertretung dar; eine Fristwiederherstellung nach § 12 VRG ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das Versäumnis der Rechtsvertreterin wird den Beschwerdeführenden zugerechnet, auch wenn dies einen Rechtsverlust bedeutet.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.