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Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

10%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00068 · 11.03.2026GutgeheissenEinem EU-Bürger mit Arbeitnehmerstatus kommt kraft des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich ein prozeduraler Aufenthalt während hängiger Bewilligungsverfahren zu; der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur bei qualifizierten, überwiegenden öffentlichen Interessen zulässig und muss verhältnismässig sein. Wiederholte Vermögensdelikte…VGer ZH VB.2026.00040 · 25.02.2026AbgewiesenMeldet sich eine ausländische Person während eines hängigen Rekursverfahrens bei der Einwohnerkontrolle ab und reist aus der Schweiz aus, fällt damit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Wegweisungsverfügung dahin; die Vorinstanz hätte den Rekurs als gegenstandslos geworden abschreiben müssen statt ihn abzuweisen.VGer ZH VB.2024.00461 · 16.10.2024AbgewiesenDas Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden Parallelbeziehung sowie eines gemeinsamen Kindes gegenüber der Migrationsbehörde begründet eine Täuschungsabsicht im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG und führt zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der auf einer Scheinehe beruhende Verlängerungsanspruch…VGer ZH VB.2024.00121 · 21.08.2024AbgewiesenWer im Niederlassungsbewilligungsverfahren das Bestehen eines ausserehelichen Kindes verschweigt und zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, erfüllt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig, wenn die…VGer ZH VB.2024.00229 · 21.08.2024AbgewiesenWer durch planmässiges Verschweigen wesentlicher Tatsachen an der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann mitgewirkt hat, kann sich nicht auf den Schutz bei häuslicher Gewalt (Art. 50 AIG, Art. 77 VZAE) berufen, da das Fehlen der eigenen Bewilligung nicht auf eine behördliche Verzögerung, sondern auf das eigene…VGer ZH VB.2025.00152 · 19.07.2024AbgewiesenPersonen, deren Aufenthaltsbewilligung wegen strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen oder nicht verlängert wurde, haben grundsätzlich erst nach einer angemessenen Bewährungszeit von in der Regel fünf Jahren im Ausland Anspruch auf Neubeurteilung. Die Geburt eines weiteren Kindes stellt kein wesentlich verändertes Element dar, das…VGer ZH VB.2024.00213 · 17.07.2024AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Scheinehe ist verhältnismässig, auch wenn der Betroffene an Multipler Sklerose leidet, sofern eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatstaat sichergestellt ist und die öffentlichen Interessen an der Steuerung der Zuwanderung die privaten Interessen…VGer ZH VB.2024.00127 · 29.05.2024AbgewiesenEine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die einer Person erteilt wurde, die keine Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats ist, kann unabhängig von einer Täuschungsabsicht widerrufen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nie erfüllt waren. Wer durch falsche Angaben zur Staatsbürgerschaft eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung…VGer ZH VB.2024.00092 · 17.04.2024AbgewiesenDer Nachweis einer langjährig geführten Parallelbeziehung – insbesondere durch die Anerkennung von Kindern aus dieser Beziehung – kann im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Verdacht auf eine Scheinehe derart erhärten, dass der Widerruf der gestützt auf die Ehe erlangten Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in…VGer ZH VB.2023.00529 · 21.03.2024AbgewiesenDie Berufung auf ein aus dem FZA abgeleitetes Aufenthaltsrecht ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde (Scheinehe); in diesem Fall kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert werden. Der Beweis der Scheinehe kann durch…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.