VGer GR R 2021 99
AbgewiesenEntscheid vom 31.05.2022 · Kanton GR
Für die Verlängerung der Baubeginnfrist gilt intertemporalrechtlich das formelle Baurecht, das im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids in Kraft steht; Art. 91 Abs. 2 KRG (Fassung 1. April 2019) ist deshalb sofort auf alle hängigen Gesuche anzuwenden. Die Baubewilligung erlischt danach nicht innert Jahresfrist ab zulässigem Baubeginn,…
VGer GR R 2021 99 vom 31.05.2022 (Abgewiesen)
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