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Art. 89 Abs. 2 KRG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer GR R 2021 99 · 31.05.2022AbgewiesenFür die Verlängerung der Baubeginnfrist gilt intertemporalrechtlich das formelle Baurecht, das im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids in Kraft steht; Art. 91 Abs. 2 KRG (Fassung 1. April 2019) ist deshalb sofort auf alle hängigen Gesuche anzuwenden. Die Baubewilligung erlischt danach nicht innert Jahresfrist ab zulässigem Baubeginn,…BaubewilligungVGer GR R 2021 9 · 24.11.2021Teilweise gutgeheissenDie Beurteilung der Verkehrssicherheit bei Zufahrten zu Kantonsstrassen liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des kantonalen Tiefbauamtes; die Gemeinde darf in diesem Bereich kein strengeres kommunales Recht anwenden als das kantonale Strassengesetz. Provisorische Anschlussgebühren bei Umbauvorhaben sind zulässig, sofern die…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.