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BRG ZH BRGE IV Nr. 0203/2022

Abgewiesen

Entscheid vom 15.12.2022 · Kanton ZH

Die Verwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG gilt nur bis zum erstinstanzlichen Entscheid über die Schutzabklärung; Rückweisungen zur Überarbeitung einer Schutzverordnung fallen nicht in deren Anwendungsbereich. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) liegt nicht vor, wenn die Überarbeitungsfrist angemessen ist.

BRG ZH BRGE IV Nr. 0203/2022 vom 15.12.2022 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.