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§ 213 Abs. 3 PBG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE IV Nr. 0148/2025 · 06.11.2025RückweisungEin Entlassungsbeschluss aus dem kommunalen Inventar schutzwürdiger Bauten ist aufzuheben, wenn das zugrundeliegende Gutachten der Denkmalpflegekommission wesentliche Lücken aufweist — namentlich eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem sozialgeschichtlichen und wirtschaftshistorischen Hintergrund sowie mit den im Inventar…BRG ZH BRGE IV Nr. 0203/2022 · 15.12.2022AbgewiesenDie Verwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG gilt nur bis zum erstinstanzlichen Entscheid über die Schutzabklärung; Rückweisungen zur Überarbeitung einer Schutzverordnung fallen nicht in deren Anwendungsbereich. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) liegt nicht vor, wenn die Überarbeitungsfrist angemessen ist.BRG ZH BRGE I Nrn. 0184-0185/2017 · 01.12.2017Teilweise gutgeheissenDie Unterschutzstellung der Wohnsiedlung 'Hard Ost' als kommunales Schutzobjekt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist aufzuheben, da der Siedlung weder eine wichtige Zeugenschaft noch ein schützenswerter Situationswert zukommt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.