BGer BGE 148 II 198
GutgeheissenEntscheid vom 01.01.2022 · Kanton SZ
Die Mindestbreite des Gewässerraums eines Fliessgewässers in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN) bestimmt sich nach Art. 41a Abs. 1 GSchV, wenn für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten. Dies ist im BLN-Gebiet Nr. 1606 für den Teilraum Rigi der Fall.
BGer BGE 148 II 198 vom 01.01.2022 (Gutgeheissen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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