BGer BGE 142 II 20
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 01.01.2016
Eine Gesamtanlage im Sinne der UVP liegt vor, wenn Einzelanlagen räumlich nah beieinander liegen und einen engen funktionalen Zusammenhang aufweisen, der über behördliche Auflagen hinausgeht. Dies setzt bei verschiedenen Eigentümern eine gemeinsame Organisation, Planung oder ein gemeinsames Auftreten nach aussen voraus.
BGer BGE 142 II 20 vom 01.01.2016 (Teilweise gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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