VGer ZH AN.2023.00016
NichteintretenEntscheid vom 14.03.2024 · Kanton ZH
Das Baurekursgericht ist für die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebäudeversicherung nicht zuständig; solche Ansprüche sind administrativer Natur und zunächst durch den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung zu behandeln.
VGer ZH AN.2023.00016 vom 14.03.2024 (Nichteintreten)
Angerufene Bestimmungen
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