§ 76 GebVG
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VGer ZH AN.2023.00016 · 14.03.2024NichteintretenDas Baurekursgericht ist für die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebäudeversicherung nicht zuständig; solche Ansprüche sind administrativer Natur und zunächst durch den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung zu behandeln.BRG ZH BRGE IV Nr. 0137/2017 · 14.09.2017NichteintretenDas Baurekursgericht ist fuer die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebaeudeversicherung nicht zustaendig; solche Ansprueche sind administrativer Natur und zunaechst durch den Verwaltungsrat der Gebaeudeversicherung zu behandeln.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.