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BGer 1C_656/2018

Abgewiesen

Entscheid vom 04.03.2020 · Kanton VD

Die Stabilität der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2 LAT hat Vorrang vor einer Revision, wenn keine sensiblen Änderungen der Umstände vorliegen. Ein Gestaltungsplan mit detaillierten Bauvorschriften und bereits teilweise realisierter Umsetzung ist nicht allein wegen seines Alters oder der Präzision seiner Regelungen revisionsbedürftig.

BGer 1C_656/2018 vom 04.03.2020 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.