BGer 1C_64/2019
AbgewiesenEntscheid vom 11.11.2019 · Kanton ZH
Die Qualifikation eines Weges als öffentlich oder privat im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG und Art. 33 BZO Küsnacht hängt von der Bestimmtheit des Benutzerkreises ab. Ein Weg, der mehrere Grundstücke erschliesst und einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, gilt als öffentlich, selbst wenn er in Privateigentum steht.
BGer 1C_64/2019 vom 11.11.2019 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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