BGer 1C_554/2021
AbgewiesenEntscheid vom 10.03.2022
Die Interessenabwägung zur Herabsetzung des Mindestwohnanteils auf 0 % in einer Kernzone ist nicht willkürlich, wenn die planerische Sicherung einer Privatschule als öffentliches Interesse und die privaten Interessen der Grundeigentümerin überwiegen, während entgegenstehende private Interessen der Nachbarn nicht ins Gewicht fallen.
BGer 1C_554/2021 vom 10.03.2022 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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