BGer 1C_539/2017
GutgeheissenEntscheid vom 12.11.2018
Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer ufernahen Wegführung (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, Art. 1 ff. SFG) und den entgegenstehenden Naturschutz- (WZVV, NHG) sowie Eigentumsinteressen (Art. 26 BV) ist bundesrechtswidrig, wenn das Vogelschutzinteresse und die Eigentumsbeschränkungen zu wenig gewichtet werden.
BGer 1C_539/2017 vom 12.11.2018 (Gutgeheissen)
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